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23° News
15. Oktober 2026
Entwicklung der Kraftstoffpreise an deutschen Tankstellen im Zeitverlauf – Tagesdurchschnitte aus dem Dashboard Deutschland (Destatis).
Datenquelle
Kraftstoffpreise an öffentlichen Tankstellen (Dashboard Deutschland)
23° News
11. August 2026
Datenquelle
KBA
23°
5. August 2026
Es gibt x öffentliche Normal- und Schnellladepunkte ab 3,7 kW je 1.000 Einwohner:innen.
Datenquelle
Wegweiser Kommune (Bertelsmann Stiftung)
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5. August 2026
Es gibt x öffentliche Normal- und Schnellladepunkte ab 3,7 kW je 1.000 Einwohner:innen.
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Wegweiser Kommune (Bertelsmann Stiftung)
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Es gibt x öffentliche Normal- und Schnellladepunkte ab 3,7 kW je 1.000 Einwohner:innen.
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Wegweiser Kommune (Bertelsmann Stiftung)
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5. August 2026
Der Indikator zeigt die Dichte von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektrofahrzeuge bezogen auf die Einwohner an. Eine Ladesäule verfügt in der Regel über mindestens zwei parallel verfügbare Ladepunkte. Es werden hier sowohl Normal- als auch Schnellladepunkte betrachtet. Ländliche Regionen verfügen in der Regel über weniger öffentliche Ladepunkte, da Elektrofahrzeuge hier leichter im privaten Umfeld geladen werden können. Die Zahlen werden von der Bundesnetzagentur im Rahmen der Ladesäulenverordnung (LSV §5) gemeldeten Daten zur öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur für elektrisch betriebene Fahrzeuge in Deutschland veröffentlicht. Um die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen der öffentlich zugänglichen Ladepunkte gemäß der Ladesäulenverordnung (LSV) überprüfen zu können, sind die Betreiberinnen und Betreiber zur Anzeige ihrer öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur bei der Bundesnetzagentur verpflichtet. Meldepflichtig sind alle öffentlich zugänglichen Ladepunkte mit über 3,7 kW Ladeleistung, die seit dem Inkrafttreten der Verordnung am 17. März 2016 in Betrieb genommen wurden. Schnellladepunkte mit mehr als 22 kW Ladeleistung sind vollständig erfasst. Angaben zu älteren Normalladepunkte und Ladepunkten bis 3,7 kW Ladeleistung basieren auf freiwilligen Meldungen der Betreiber. In den Datenauswertungen sind auch Ladepunkte derjenigen Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte enthalten, die einer Veröffentlichung im Ladesäulenregister nicht zugestimmt haben. Ein Ladepunkt ist öffentlich zugänglich, wenn der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann, es sei denn, der Betreiber hat am Ladepunkt oder in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Ladepunkt durch eine deutlich sichtbare Kennzeichnung oder Beschilderung die Nutzung auf einen individuell bestimmten Personenkreis beschränkt. Werte zu den Ladepunkten jeweils zum Stichtag 01.01. eines Jahres; Einwohnerdaten zum Stichtag 31.12. des jeweiligen Vorjahres.
Datenquelle
INKAR – Indikatoren und Karten zur Raum- und Stadtentwicklung (BBSR)
23°
5. August 2026
Der Indikator zeigt die Dichte von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektrofahrzeuge bezogen auf die Einwohner an. Eine Ladesäule verfügt in der Regel über mindestens zwei parallel verfügbare Ladepunkte. Es werden hier sowohl Normal- als auch Schnellladepunkte betrachtet. Ländliche Regionen verfügen in der Regel über weniger öffentliche Ladepunkte, da Elektrofahrzeuge hier leichter im privaten Umfeld geladen werden können. Die Zahlen werden von der Bundesnetzagentur im Rahmen der Ladesäulenverordnung (LSV §5) gemeldeten Daten zur öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur für elektrisch betriebene Fahrzeuge in Deutschland veröffentlicht. Um die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen der öffentlich zugänglichen Ladepunkte gemäß der Ladesäulenverordnung (LSV) überprüfen zu können, sind die Betreiberinnen und Betreiber zur Anzeige ihrer öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur bei der Bundesnetzagentur verpflichtet. Meldepflichtig sind alle öffentlich zugänglichen Ladepunkte mit über 3,7 kW Ladeleistung, die seit dem Inkrafttreten der Verordnung am 17. März 2016 in Betrieb genommen wurden. Schnellladepunkte mit mehr als 22 kW Ladeleistung sind vollständig erfasst. Angaben zu älteren Normalladepunkte und Ladepunkten bis 3,7 kW Ladeleistung basieren auf freiwilligen Meldungen der Betreiber. In den Datenauswertungen sind auch Ladepunkte derjenigen Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte enthalten, die einer Veröffentlichung im Ladesäulenregister nicht zugestimmt haben. Ein Ladepunkt ist öffentlich zugänglich, wenn der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann, es sei denn, der Betreiber hat am Ladepunkt oder in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Ladepunkt durch eine deutlich sichtbare Kennzeichnung oder Beschilderung die Nutzung auf einen individuell bestimmten Personenkreis beschränkt. Werte zu den Ladepunkten jeweils zum Stichtag 01.01. eines Jahres; Einwohnerdaten zum Stichtag 31.12. des jeweiligen Vorjahres.
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INKAR – Indikatoren und Karten zur Raum- und Stadtentwicklung (BBSR)
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5. August 2026
Der Indikator zeigt die Dichte von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektrofahrzeuge bezogen auf die Einwohner an. Eine Ladesäule verfügt in der Regel über mindestens zwei parallel verfügbare Ladepunkte. Es werden hier sowohl Normal- als auch Schnellladepunkte betrachtet. Ländliche Regionen verfügen in der Regel über weniger öffentliche Ladepunkte, da Elektrofahrzeuge hier leichter im privaten Umfeld geladen werden können. Die Zahlen werden von der Bundesnetzagentur im Rahmen der Ladesäulenverordnung (LSV §5) gemeldeten Daten zur öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur für elektrisch betriebene Fahrzeuge in Deutschland veröffentlicht. Um die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen der öffentlich zugänglichen Ladepunkte gemäß der Ladesäulenverordnung (LSV) überprüfen zu können, sind die Betreiberinnen und Betreiber zur Anzeige ihrer öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur bei der Bundesnetzagentur verpflichtet. Meldepflichtig sind alle öffentlich zugänglichen Ladepunkte mit über 3,7 kW Ladeleistung, die seit dem Inkrafttreten der Verordnung am 17. März 2016 in Betrieb genommen wurden. Schnellladepunkte mit mehr als 22 kW Ladeleistung sind vollständig erfasst. Angaben zu älteren Normalladepunkte und Ladepunkten bis 3,7 kW Ladeleistung basieren auf freiwilligen Meldungen der Betreiber. In den Datenauswertungen sind auch Ladepunkte derjenigen Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte enthalten, die einer Veröffentlichung im Ladesäulenregister nicht zugestimmt haben. Ein Ladepunkt ist öffentlich zugänglich, wenn der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann, es sei denn, der Betreiber hat am Ladepunkt oder in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Ladepunkt durch eine deutlich sichtbare Kennzeichnung oder Beschilderung die Nutzung auf einen individuell bestimmten Personenkreis beschränkt. Werte zu den Ladepunkten jeweils zum Stichtag 01.01. eines Jahres; Einwohnerdaten zum Stichtag 31.12. des jeweiligen Vorjahres.
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Der Indikator zeigt die Dichte von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektrofahrzeuge bezogen auf die Einwohner an. Eine Ladesäule verfügt in der Regel über mindestens zwei parallel verfügbare Ladepunkte. Es werden hier sowohl Normal- als auch Schnellladepunkte betrachtet. Ländliche Regionen verfügen in der Regel über weniger öffentliche Ladepunkte, da Elektrofahrzeuge hier leichter im privaten Umfeld geladen werden können. Die Zahlen werden von der Bundesnetzagentur im Rahmen der Ladesäulenverordnung (LSV §5) gemeldeten Daten zur öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur für elektrisch betriebene Fahrzeuge in Deutschland veröffentlicht. Um die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen der öffentlich zugänglichen Ladepunkte gemäß der Ladesäulenverordnung (LSV) überprüfen zu können, sind die Betreiberinnen und Betreiber zur Anzeige ihrer öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur bei der Bundesnetzagentur verpflichtet. Meldepflichtig sind alle öffentlich zugänglichen Ladepunkte mit über 3,7 kW Ladeleistung, die seit dem Inkrafttreten der Verordnung am 17. März 2016 in Betrieb genommen wurden. Schnellladepunkte mit mehr als 22 kW Ladeleistung sind vollständig erfasst. Angaben zu älteren Normalladepunkte und Ladepunkten bis 3,7 kW Ladeleistung basieren auf freiwilligen Meldungen der Betreiber. In den Datenauswertungen sind auch Ladepunkte derjenigen Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte enthalten, die einer Veröffentlichung im Ladesäulenregister nicht zugestimmt haben. Ein Ladepunkt ist öffentlich zugänglich, wenn der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann, es sei denn, der Betreiber hat am Ladepunkt oder in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Ladepunkt durch eine deutlich sichtbare Kennzeichnung oder Beschilderung die Nutzung auf einen individuell bestimmten Personenkreis beschränkt. Werte zu den Ladepunkten jeweils zum Stichtag 01.01. eines Jahres; Einwohnerdaten zum Stichtag 31.12. des jeweiligen Vorjahres.
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Der Indikator zeigt die Dichte von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektrofahrzeuge bezogen auf die Einwohner an. Eine Ladesäule verfügt in der Regel über mindestens zwei parallel verfügbare Ladepunkte. Es werden hier sowohl Normal- als auch Schnellladepunkte betrachtet. Ländliche Regionen verfügen in der Regel über weniger öffentliche Ladepunkte, da Elektrofahrzeuge hier leichter im privaten Umfeld geladen werden können. Die Zahlen werden von der Bundesnetzagentur im Rahmen der Ladesäulenverordnung (LSV §5) gemeldeten Daten zur öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur für elektrisch betriebene Fahrzeuge in Deutschland veröffentlicht. Um die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen der öffentlich zugänglichen Ladepunkte gemäß der Ladesäulenverordnung (LSV) überprüfen zu können, sind die Betreiberinnen und Betreiber zur Anzeige ihrer öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur bei der Bundesnetzagentur verpflichtet. Meldepflichtig sind alle öffentlich zugänglichen Ladepunkte mit über 3,7 kW Ladeleistung, die seit dem Inkrafttreten der Verordnung am 17. März 2016 in Betrieb genommen wurden. Schnellladepunkte mit mehr als 22 kW Ladeleistung sind vollständig erfasst. Angaben zu älteren Normalladepunkte und Ladepunkten bis 3,7 kW Ladeleistung basieren auf freiwilligen Meldungen der Betreiber. In den Datenauswertungen sind auch Ladepunkte derjenigen Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte enthalten, die einer Veröffentlichung im Ladesäulenregister nicht zugestimmt haben. Ein Ladepunkt ist öffentlich zugänglich, wenn der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann, es sei denn, der Betreiber hat am Ladepunkt oder in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Ladepunkt durch eine deutlich sichtbare Kennzeichnung oder Beschilderung die Nutzung auf einen individuell bestimmten Personenkreis beschränkt. Werte zu den Ladepunkten jeweils zum Stichtag 01.01. eines Jahres; Einwohnerdaten zum Stichtag 31.12. des jeweiligen Vorjahres.
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Der Indikator zeigt die Dichte von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektrofahrzeuge bezogen auf die Einwohner an. Eine Ladesäule verfügt in der Regel über mindestens zwei parallel verfügbare Ladepunkte. Es werden hier sowohl Normal- als auch Schnellladepunkte betrachtet. Ländliche Regionen verfügen in der Regel über weniger öffentliche Ladepunkte, da Elektrofahrzeuge hier leichter im privaten Umfeld geladen werden können. Die Zahlen werden von der Bundesnetzagentur im Rahmen der Ladesäulenverordnung (LSV §5) gemeldeten Daten zur öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur für elektrisch betriebene Fahrzeuge in Deutschland veröffentlicht. Um die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen der öffentlich zugänglichen Ladepunkte gemäß der Ladesäulenverordnung (LSV) überprüfen zu können, sind die Betreiberinnen und Betreiber zur Anzeige ihrer öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur bei der Bundesnetzagentur verpflichtet. Meldepflichtig sind alle öffentlich zugänglichen Ladepunkte mit über 3,7 kW Ladeleistung, die seit dem Inkrafttreten der Verordnung am 17. März 2016 in Betrieb genommen wurden. Schnellladepunkte mit mehr als 22 kW Ladeleistung sind vollständig erfasst. Angaben zu älteren Normalladepunkte und Ladepunkten bis 3,7 kW Ladeleistung basieren auf freiwilligen Meldungen der Betreiber. In den Datenauswertungen sind auch Ladepunkte derjenigen Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte enthalten, die einer Veröffentlichung im Ladesäulenregister nicht zugestimmt haben. Ein Ladepunkt ist öffentlich zugänglich, wenn der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann, es sei denn, der Betreiber hat am Ladepunkt oder in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Ladepunkt durch eine deutlich sichtbare Kennzeichnung oder Beschilderung die Nutzung auf einen individuell bestimmten Personenkreis beschränkt. Werte zu den Ladepunkten jeweils zum Stichtag 01.01. eines Jahres; Einwohnerdaten zum Stichtag 31.12. des jeweiligen Vorjahres.
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5. August 2026
Der Anteil von benzinbetriebenen Pkw an allen Personenkraftwagen. Personenkraftwagen die zum Zeitpunkt der Zählung am 01.01. eines jeden Jahres mit einem amtlichen Kennzeichen zum Verkehr zugelassen und im Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrtbundesamtes gespeichert sind. Personenkraftwagen sind Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern und mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. Wohnmobile, Krankenwagen, Bestattungswagen und beschussgeschützte Fahrzeuge zählen seit 2005 ebenfalls zu den Personenkraftwagen.
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INKAR – Indikatoren und Karten zur Raum- und Stadtentwicklung (BBSR)
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15. Oktober 2026
Entwicklung der Kraftstoffpreise an deutschen Tankstellen im Zeitverlauf – Tagesdurchschnitte aus dem Dashboard Deutschland (Destatis).
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11. August 2026
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Es gibt x öffentliche Normal- und Schnellladepunkte ab 3,7 kW je 1.000 Einwohner:innen.
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Wegweiser Kommune (Bertelsmann Stiftung)
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5. August 2026
Es gibt x öffentliche Normal- und Schnellladepunkte ab 3,7 kW je 1.000 Einwohner:innen.
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Es gibt x öffentliche Normal- und Schnellladepunkte ab 3,7 kW je 1.000 Einwohner:innen.
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Der Indikator zeigt die Dichte von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektrofahrzeuge bezogen auf die Einwohner an. Eine Ladesäule verfügt in der Regel über mindestens zwei parallel verfügbare Ladepunkte. Es werden hier sowohl Normal- als auch Schnellladepunkte betrachtet. Ländliche Regionen verfügen in der Regel über weniger öffentliche Ladepunkte, da Elektrofahrzeuge hier leichter im privaten Umfeld geladen werden können. Die Zahlen werden von der Bundesnetzagentur im Rahmen der Ladesäulenverordnung (LSV §5) gemeldeten Daten zur öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur für elektrisch betriebene Fahrzeuge in Deutschland veröffentlicht. Um die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen der öffentlich zugänglichen Ladepunkte gemäß der Ladesäulenverordnung (LSV) überprüfen zu können, sind die Betreiberinnen und Betreiber zur Anzeige ihrer öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur bei der Bundesnetzagentur verpflichtet. Meldepflichtig sind alle öffentlich zugänglichen Ladepunkte mit über 3,7 kW Ladeleistung, die seit dem Inkrafttreten der Verordnung am 17. März 2016 in Betrieb genommen wurden. Schnellladepunkte mit mehr als 22 kW Ladeleistung sind vollständig erfasst. Angaben zu älteren Normalladepunkte und Ladepunkten bis 3,7 kW Ladeleistung basieren auf freiwilligen Meldungen der Betreiber. In den Datenauswertungen sind auch Ladepunkte derjenigen Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte enthalten, die einer Veröffentlichung im Ladesäulenregister nicht zugestimmt haben. Ein Ladepunkt ist öffentlich zugänglich, wenn der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann, es sei denn, der Betreiber hat am Ladepunkt oder in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Ladepunkt durch eine deutlich sichtbare Kennzeichnung oder Beschilderung die Nutzung auf einen individuell bestimmten Personenkreis beschränkt. Werte zu den Ladepunkten jeweils zum Stichtag 01.01. eines Jahres; Einwohnerdaten zum Stichtag 31.12. des jeweiligen Vorjahres.
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Der Indikator zeigt die Dichte von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektrofahrzeuge bezogen auf die Einwohner an. Eine Ladesäule verfügt in der Regel über mindestens zwei parallel verfügbare Ladepunkte. Es werden hier sowohl Normal- als auch Schnellladepunkte betrachtet. Ländliche Regionen verfügen in der Regel über weniger öffentliche Ladepunkte, da Elektrofahrzeuge hier leichter im privaten Umfeld geladen werden können. Die Zahlen werden von der Bundesnetzagentur im Rahmen der Ladesäulenverordnung (LSV §5) gemeldeten Daten zur öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur für elektrisch betriebene Fahrzeuge in Deutschland veröffentlicht. Um die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen der öffentlich zugänglichen Ladepunkte gemäß der Ladesäulenverordnung (LSV) überprüfen zu können, sind die Betreiberinnen und Betreiber zur Anzeige ihrer öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur bei der Bundesnetzagentur verpflichtet. Meldepflichtig sind alle öffentlich zugänglichen Ladepunkte mit über 3,7 kW Ladeleistung, die seit dem Inkrafttreten der Verordnung am 17. März 2016 in Betrieb genommen wurden. Schnellladepunkte mit mehr als 22 kW Ladeleistung sind vollständig erfasst. Angaben zu älteren Normalladepunkte und Ladepunkten bis 3,7 kW Ladeleistung basieren auf freiwilligen Meldungen der Betreiber. In den Datenauswertungen sind auch Ladepunkte derjenigen Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte enthalten, die einer Veröffentlichung im Ladesäulenregister nicht zugestimmt haben. Ein Ladepunkt ist öffentlich zugänglich, wenn der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann, es sei denn, der Betreiber hat am Ladepunkt oder in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Ladepunkt durch eine deutlich sichtbare Kennzeichnung oder Beschilderung die Nutzung auf einen individuell bestimmten Personenkreis beschränkt. Werte zu den Ladepunkten jeweils zum Stichtag 01.01. eines Jahres; Einwohnerdaten zum Stichtag 31.12. des jeweiligen Vorjahres.
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Der Indikator zeigt die Dichte von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektrofahrzeuge bezogen auf die Einwohner an. Eine Ladesäule verfügt in der Regel über mindestens zwei parallel verfügbare Ladepunkte. Es werden hier sowohl Normal- als auch Schnellladepunkte betrachtet. Ländliche Regionen verfügen in der Regel über weniger öffentliche Ladepunkte, da Elektrofahrzeuge hier leichter im privaten Umfeld geladen werden können. Die Zahlen werden von der Bundesnetzagentur im Rahmen der Ladesäulenverordnung (LSV §5) gemeldeten Daten zur öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur für elektrisch betriebene Fahrzeuge in Deutschland veröffentlicht. Um die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen der öffentlich zugänglichen Ladepunkte gemäß der Ladesäulenverordnung (LSV) überprüfen zu können, sind die Betreiberinnen und Betreiber zur Anzeige ihrer öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur bei der Bundesnetzagentur verpflichtet. Meldepflichtig sind alle öffentlich zugänglichen Ladepunkte mit über 3,7 kW Ladeleistung, die seit dem Inkrafttreten der Verordnung am 17. März 2016 in Betrieb genommen wurden. Schnellladepunkte mit mehr als 22 kW Ladeleistung sind vollständig erfasst. Angaben zu älteren Normalladepunkte und Ladepunkten bis 3,7 kW Ladeleistung basieren auf freiwilligen Meldungen der Betreiber. In den Datenauswertungen sind auch Ladepunkte derjenigen Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte enthalten, die einer Veröffentlichung im Ladesäulenregister nicht zugestimmt haben. Ein Ladepunkt ist öffentlich zugänglich, wenn der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann, es sei denn, der Betreiber hat am Ladepunkt oder in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Ladepunkt durch eine deutlich sichtbare Kennzeichnung oder Beschilderung die Nutzung auf einen individuell bestimmten Personenkreis beschränkt. Werte zu den Ladepunkten jeweils zum Stichtag 01.01. eines Jahres; Einwohnerdaten zum Stichtag 31.12. des jeweiligen Vorjahres.
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Der Indikator zeigt die Dichte von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektrofahrzeuge bezogen auf die Einwohner an. Eine Ladesäule verfügt in der Regel über mindestens zwei parallel verfügbare Ladepunkte. Es werden hier sowohl Normal- als auch Schnellladepunkte betrachtet. Ländliche Regionen verfügen in der Regel über weniger öffentliche Ladepunkte, da Elektrofahrzeuge hier leichter im privaten Umfeld geladen werden können. Die Zahlen werden von der Bundesnetzagentur im Rahmen der Ladesäulenverordnung (LSV §5) gemeldeten Daten zur öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur für elektrisch betriebene Fahrzeuge in Deutschland veröffentlicht. Um die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen der öffentlich zugänglichen Ladepunkte gemäß der Ladesäulenverordnung (LSV) überprüfen zu können, sind die Betreiberinnen und Betreiber zur Anzeige ihrer öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur bei der Bundesnetzagentur verpflichtet. Meldepflichtig sind alle öffentlich zugänglichen Ladepunkte mit über 3,7 kW Ladeleistung, die seit dem Inkrafttreten der Verordnung am 17. März 2016 in Betrieb genommen wurden. Schnellladepunkte mit mehr als 22 kW Ladeleistung sind vollständig erfasst. Angaben zu älteren Normalladepunkte und Ladepunkten bis 3,7 kW Ladeleistung basieren auf freiwilligen Meldungen der Betreiber. In den Datenauswertungen sind auch Ladepunkte derjenigen Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte enthalten, die einer Veröffentlichung im Ladesäulenregister nicht zugestimmt haben. Ein Ladepunkt ist öffentlich zugänglich, wenn der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann, es sei denn, der Betreiber hat am Ladepunkt oder in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Ladepunkt durch eine deutlich sichtbare Kennzeichnung oder Beschilderung die Nutzung auf einen individuell bestimmten Personenkreis beschränkt. Werte zu den Ladepunkten jeweils zum Stichtag 01.01. eines Jahres; Einwohnerdaten zum Stichtag 31.12. des jeweiligen Vorjahres.
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Der Anteil von benzinbetriebenen Pkw an allen Personenkraftwagen. Personenkraftwagen die zum Zeitpunkt der Zählung am 01.01. eines jeden Jahres mit einem amtlichen Kennzeichen zum Verkehr zugelassen und im Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrtbundesamtes gespeichert sind. Personenkraftwagen sind Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern und mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. Wohnmobile, Krankenwagen, Bestattungswagen und beschussgeschützte Fahrzeuge zählen seit 2005 ebenfalls zu den Personenkraftwagen.
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Wöchentliche Fallzahlen meldepflichtiger Infektionskrankheiten: aktuelles Jahr im Vergleich zum Median sowie zum oberen/unteren Intervall (Max/Min) der Vorjahre 2021-2025. Datumsachse entspricht der ISO-Kalenderwoche des aktuellen Jahres, Anzeigeformat im Editor änderbar (z.B. KW W oder dd.mm.yyyy). Filter nach Krankheit. Quelle: RKI Dashboard Meldepflichtige Infektionskrankheiten (§ 11 IfSG).
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15. Oktober 2026
Hantavirus-Fälle in Deutschland (ab 2021). Quelle: RKI
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13. Oktober 2026
Aufbau der Bevölkerung Deutschlands im Jahr 2025
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13. Oktober 2026
Anzahl gemeldeter Fälle pro Meldejahr (ab 2021). Aktuelles Jahr unvollständig. Filter nach Krankheit. Quelle: RKI Dashboard Meldepflichtige Infektionskrankheiten (§ 11 IfSG).
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